Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verleih QuerFELDein

 

§ 1 Vertragsschluss; Minderjährige

 

(1) Das Mietverhältnis wird durch die entsprechende Unterschrift des Mieters unter das Bestellformular sowie unsere Unterschrift unter die schriftliche Bestätigung begründet. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass bei Zustandekommen des Mietvertrages eine Kopie des Personalausweises mit Lichtbild in Kopie als Anlage zum Mietvertrag von uns genommen wird.

 

(2) Das Mietverhältnis mit einer Person, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, setzt die Vorlage einer schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Abschluss des Mietvertrages voraus.

 

(3) Die Mitarbeiter der Radstation handeln als Vertreter des Vermieters.

 

§ 2 Mietpreis; Mietkaution

 

(1) Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

 

(2) Der Mietpreis ist bei Übergabe des Leihrades in voller Höhe zu entrichten.

 

(3) Der Mieter hat vor Übergabe des Leihrades an uns eine Kaution in Höhe der im Mietvertrag genannten Summe zu zahlen.

 

§ 4 Mietgegenstand

 

(1) Der Mietvertrag umfasst die Nutzung des Leihrades durch den Mieter gegen Entgelt in dem nach dem geschlossenen Mietvertrag vereinbarten Zeitraum.

 

(2) Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrrades an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.

 

§ 5 Benutzung der Mietsache

 

(1) Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.

 

(2) Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden.

 

(3) Das Fahrrad darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht zu Testzwecken im gewerblichen Verkehr, für eine Fahrt ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.

 

§ 6 Mietzeit

 

Das Mietverhältnis beginnt und endet zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt.

 

§ 7 Haftung des Vermieters

 

Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Mieters, An-sprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Mieters, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

 

§ 8  Besondere Pflichten des Mieters

 

(1) Das vermietete Leihrad darf nur von denen im Mietvertrag angegebenen Nutzer geführt werden.

 

(2) Der Mieter und die weiteren Nutzer haben das Leihrad sorgsam zu behandeln und alle für die Nutzung maßgeblichen Vorschriften, insbesondere technische Regeln und Verkehrsregeln, zu beachten.

 

(3) Dem Mieter ist es untersagt, das Leihrad zu nicht dem Zweck entsprechenden Betätigungen zu nutzen.

 

(4) Bei Unfällen hat der Mieter immer eine Unfallaufnahme durch die Polizei zu veranlassen, außerdem hat der Mieter uns unverzüglich den Unfall anzuzeigen und uns über alle Einzelheiten des Unfalls schriftlich zu informieren.

 

(5) Das Leihrad ist während der Mietzeit durch den Mieter gegen Diebstahl oder sonstige Entwendung zu sichern. Hierzu ist das von uns ausgegebene Schloss zu verwenden.

 

§ 9 Haftung des Mieters

 

(1) Der Mieter haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Schäden am Leihrad während der Mietzeit.

 

(2) Der Mieter haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Schäden des Vermieters durch Diebstahl oder sonstige Entwendung des Leihrades während seiner Besitzzeit.

 

(3) Der Mieter haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Schäden am Leihrad und gegenüber Dritten aufgrund eines Unfalls, den der Mieter verschuldet.

 

§ 10 Rückgabe der Mietsache

 

 (1) Der Mieter ist verpflichtet, uns das Leihrad nach Ablauf der Mietzeit am Übergabeort des Leihrades in demselben Zustand, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der normalen Abnutzung des Leihrades durch den vertragsgemäßen Gebrauch zu übergeben.

 

(2) Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.

 

(3) Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Zeitstunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, für den über die Vermietungsdauer hinausgehenden Zeitraum eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete pro Tag zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

(4) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.

 

(5) Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, diesem gegenüber zu beanstanden.

 

§ 11 Abschließendes

 

(1) Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies auch für diese Schriftformklausel.

 

(2) Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

(3) Erfüllungs- und Zahlungsort ist unser Geschäftssitz.

 

(4) Für den Mietvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.